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Satzung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

(in der von der Mitgliederversammlung in Karlsruhe am 20.06.2015 beschlossenen Fassung, ergänzt von der JMV in Hybridform am 26.06.2021) Download als pdf-Datei

Satzung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

SATZUNG
(in der von der Mitgliederversammlung in Karlsruhe am 20.06.2015 beschlossenen Fassung, ergänzt von der JMV in Hybridform am 26.06.2021)
§ 1. Name
Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband
Baden-Württemberg e.V".
§ 2. Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Verbandes ist Stuttgart. Er ist ein rechtsfähiger Verein und beim Amtsgericht Stuttgart
unter der Register-Nr. 497 eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3. Zweck des Verbands
1. Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen von
Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern, die Förderung der Fort- und
Weiterbildung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern und ihre
Vertretung bei nationalen und internationalen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.
2. Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verband Gremien, Ausschüsse, Regional-, Fach- und
Sprachgruppen sowie Kommissionen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.
3. Der Zweck des Verbands ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verband setzt sich aus ordentlichen, studentischen, außerordentlichen Mitgliedern,
Seniorenmitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Ordentliches oder studentisches Mitglied kann jede Person werden, die die Anforderungen der
Aufnahmeordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) in ihrer jeweils
gültigen Fassung erfüllt. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Mitglieds.
3. Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
aufgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Ausrichtung oder aufgrund ihres Interesses mit den
Zielen und Aufgaben des Verbands übereinstimmen und bereit sind, zur Förderung des
Berufsstandes beizutragen. Interessenten, die bereits die Kriterien für eine ordentliche
Mitgliedschaft erfüllen, können nicht als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Juristische Personen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Zweck in der Vermittlung von
Übersetzungs- und Dolmetschleistungen besteht, können nicht Mitglied des Verbands werden.Über
die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Ehrenmitglieder werden mit einstimmigem Vorstandsbeschluss bestimmt. Die Mitglieder sind über
die Ernennung zu informieren.
5. Die Rechte der der studentischen Mitglieder, der Seniorenmitglieder, der Ehrenmitglieder und der
außerordentlichen Mitglieder im Sinne der Aufnahmeordnung des BDÜ sind beschränkt.
5.1
Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden nicht in
den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit
potenziellen Auftraggebern dienen.
5.2
Ehrenmitglieder besitzen nur dann Mitgliedsrechte, wenn sie neben ihrer Ehrenmitgliedschaft
ordentliches Mitglied oder studentisches Mitglied sind.
5.3
Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht noch Stimmrecht. Sie
werden auch nicht in den Mitgliedsverzeichnissen des Verbands geführt.
5.4
Seniorenmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden nicht in
den Verzeichnissen des Verbands geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit
potenziellen Auftraggebern dienen.
6. Die Mitglieder können sich auf örtlicher oder regionaler Ebene zur Förderung ihrer allgemeinen
berufsständischen Interessen in Regionalgruppen zusammenschließen.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tod des Mitglieds;
· durch freiwilligen Austritt;
· durch Ausschluss aus dem Verband.
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber einem Mitglied
des Vorstands oder schriftlich gegenüber dem Verband. In letztgenannten Fall ist die schriftliche
Erklärung des Austritts an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Der
Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigung muss dem Verband bis zum
30.09. des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des
Schreibens beim Vorstandsmitglied oder der Geschäftsstelle.
2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden.
2.1
Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere
· Verstöße gegen die „Berufs- und Ehrenordnung“ des BDÜ in ihrer jeweils gültigen Fassung
· Zahlungsverzug mit den Mitgliedsbeiträgen
· Zuwiderhandeln gegen die Interessen des BDÜ, der Mitglieder des BDÜ oder des Verbands
2.2
Das Ausschlussverfahren wegen Zahlungsverzugs ist abschließend in der Beitrags- und
Mahngebührenordnung des Verbands geregelt.
2.3
Liegt ein wichtiger Grund vor, wird das betroffene Mitglied vom Vorstand unter Hinweis auf einen
möglichen Ausschluss zunächst schriftlich abgemahnt.
Verstößt das Mitglied auch nach der Abmahnung weiterhin gegen die ihm obliegenden Pflichten,
kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
2.4
Verstößt ein Mitglied in grobem Maße gegen die Interessen des BDÜ, eines oder mehrerer
Mitglieder des BDÜ oder des Verbands, kann es auch ohne vorherige Abmahnung durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ohne vorherige Abmahnung setzt jedoch voraus, dass dem betroffenen Mitglied vor
der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als 3 Wochen betragen
darf, Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, zu
verlesen.
2.5
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Beschlusswege. Der
Beschluss über den Ausschluss aus dem Verband ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefs an seine letzte dem Verband bekannte Anschrift zuzustellen.
3. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb
eines Monats ab Zustellung Beschwerde zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzulegen. Die Beschwerde ist an ein Vorstandsmitglied oder an die
Geschäftsstelle des Verbands zu richten. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des
Schreibens.
3.1
Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen
Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Ausschlusstermin endet.
3.2
Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den
Ausschluss. Mit dem Ausschließungsbeschluss ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur
nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Ausschluss durch den Vorstand kann nur dann
abgewendet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine
Aufhebung des Beschlusses stimmen.
3.3
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des
BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der
Mitgliederversammlung zulässig.
3.4
Ein Mitglied, das wegen eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder wegen eines
groben Verstoßes gegen die Interessen des BDÜ oder des Verbands ausgeschlossen worden ist, kann
keinen Antrag auf erneute Aufnahme in den Verband stellen.
§ 6. Verbandsordnungen
Die folgenden Verbandsordnungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder des Verbands
verbindlich:
1. Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands
2. Regionalgruppenverordnung des Verbands
3. Geschäftsordnung für den Vorstand
4. Schiedsgerichtsordnung des BDÜ
5. Aufnahmeordnung des BDÜ
6. Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ
§ 7. Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt von allen seinen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, eine
Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitrags- und Mahngebührenordnung des Verbands
niedergelegt werden.
Eine Erstattung der Aufnahmegebühr oder bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge an Mitglieder, die
während einer bestehenden ordentlichen Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden, erfolgt nicht.
§ 8. Organe des Verbands
Organe des Verbands sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9. Vorstand
1. Der Vorstand des Verbands wird von den wahlberechtigten anwesenden Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Verband hat mindestens 3 Vorstandsmitglieder.
2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch die
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ressorts der übrigen gewählten Vorstandsmitglieder werden
durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt.
4. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein nicht alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus
dem Vorstand aus, wird das frei gewordene Ressort bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf
die verbleibenden Vorstandsmitglieder verteilt.
6. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die
des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung.
8. Die Mitglieder des Vorstandes können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verein erbringen, eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahme an
Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder Teilnahme an Terminen oder Veranstaltungen
im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sowie der damit verbundene Zeitaufwand sind den
im Übrigen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zu vergüten. Dem Vorstand kann daneben eine
angemessene pauschale Entschädigung für den weiteren mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
verbundenen Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
9. Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder endet seine Amtszeit, ist das betroffene Mitglied
verpflichtet, seinen Nachfolger für die Dauer von 8 Wochen nach Beendigung seiner
Vorstandstätigkeit einzuarbeiten. Innerhalb dieser 8 Wochen nehmen sowohl der Amtsvorgänger
als auch der Nachfolger an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Amtsvorgänger hat in dieser Zeit
einen Anspruch auf Entschädigung bzw. Aufwendungsersatz gemäß § 9 Ziffer 8 der Satzung.
Der Amtsvorgänger händigt seinem Nachfolger innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Beendigung
seiner Vorstandstätigkeit sämtliche Akten/Unterlagen aus, die das Ressort des Amtsvorgängers
betreffen
10. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10. Vertretung des Verbands
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein.
Sie sind beide einzelvertretungsberechtigtes Organ im Sinne des § 26 BGB.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
§ 11. Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
I. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans;
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Festsetzung einer möglichen Vergütung des Vorstands.
5. Festsetzung einer angemessenen Aufwands- und Zeitentschädigung für Referenten und andere für
den Verband tätige Mitglieder, die den Anforderungen des § 9 Abs. 8. dieser Satzung entspricht.
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;
7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;
9. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
10. Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge;
11. Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften;
12. In den Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
II. Einberufung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden – vorzugsweise als Präsenzveranstaltung. Nur bei dringenden und allgemein offensichtlichen äußeren Umständen kann die Versammlung als reine Online-Veranstaltung oder in hybrider Form auf einer den jeweils aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Plattform abgehalten werden. Die Form der Veranstaltung wählt der Vorstand im Hinblick auf die im vorgehenden Satz genannten Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf Kosten und Aufwand zur Durchführung der Veranstaltung. Ort und Zeit werden den Mitgliedern schriftlich, in Textform oder per E-Mail mindestens 3 Monate vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten/Anträge auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens vier Wochen schriftlich, in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
4. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Ad-hoc-Anträge), sind unzulässig.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die
Regelungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes den Versammlungsleiter für die
jeweilige Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Beim Präsenzformat kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen. Gäste per Online-Schaltung sind nicht zulässig. Beim Online-Format müssen sich die Teilnehmenden vorab zwingend anmelden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie über eine Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein
Nichtmitglied bestimmt werden.
4.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden – ausgenommen in einer Online-Versammlung. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nur ein Mitglied vertreten.
5. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; ein Antrag auf offene Wahl kann in der Versammlung nur einstimmig beschlossen werden. Bei Abstimmung in einer Online- oder Hybridveranstaltung stimmen die zugeschalteten Mitglieder per Sofort-Abstimmungsfunktion der Online-Konferenz-Anwendung ab. Eine Abstimmung per Handzeichen ist auch im Online-Format möglich. Der Kandidat ist gewählt, wenn er oder sie mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Kann bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt nicht ein Kandidat mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Über Anträge wird durch Handzeichen, Zuruf oder elektronisches Gerät abgestimmt. Es ist geheim
abzustimmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung fasst - soweit in dieser Satzung nicht etwas Anderes geregelt ist -
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
8. Zur Änderung der Satzung des Verbands ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von drei Monaten ab der Mitgliederversammlung
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung
· Die Person des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers
· Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
· Die Tagesordnung
· Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
· Die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen
Mitgliederversammlung in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Form in
Textform zur Verfügung gestellt.
11. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher
Bestimmungen im Weg der Klage vor dem Schiedsgericht des BDÜ angefochten werden.
Die Klage muss mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Protokolls, spätestens jedoch 4 Monate
nach Beschlussfassung erhoben werden.
Zur Klage befugt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
§ 13. Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 14. Konkurrenz
Der Verband kann nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auftreten. Er darf weder Sprachschulen noch
Übersetzungsagenturen bzw. -unternehmen betreiben.
§ 15. Vorteilsannahme
Es ist den Vorstandsmitgliedern, Referenten sowie allen leitenden Mitgliedern von Regional-, Arbeits- und
ähnlichen Gruppen untersagt, sich aufgrund ihrer Stellung persönliche Vorteile bei der Vergabe von
Übersetzungs- und Dolmetschaufträgen sowie bei der Ausschreibung freier Stellen zu verschaffen bzw. die
Mitbewerbung anderer Mitglieder des Verbands auszuschalten. Der Vorstand ist in diesen Fällen
berechtigt, wegen ehrwidrigen Verhaltens einen Ausschluss aus dem Verband zu beschließen. Soweit ein
Vorstandsmitglied betroffen ist, ist es von der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 16. Auflösung
Die Auflösung des Verbands kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten sein müssen. Der
Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Sollte die ausdrücklich zur Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig sein, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zur Auflösung einberufene
Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Wird der Verband nach der Auflösung endgültig liquidiert, soll das nach der Liquidation verbleibende
Vermögen dem BDÜ e.V. zufließen.
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Anmerkung:
In diesem Dokument ist die weibliche Form der männlichen Form gleichgestellt; lediglich aus Gründen der
Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.

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