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Informationen zur Freiberuflichkeit


Die meisten Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen sind selbständig tätig. In unserem Landesverband trifft dies sogar auf circa 87 Prozent der Mitglieder zu. Übersetzer und Dolmetscher gehören zu den freien Berufen, die durch eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit gekennzeichnet sind, und werden als sogenannte „Katalogberufe” ausdrücklich im Einkommensteuergesetz genannt. Ein Gewerbe muss deshalb in der Regel nicht angemeldet werden.

Steuern

Freiberuflich Tätige müssen daher keine Gewerbesteuer abführen, sind aber einkommensteuerpflichtig. Ab bestimmten Einkommensgrenzen, die rasch erreicht werden, wenn es sich bei der Tätigkeit nicht nur um einen kleinen Nebenerwerb handelt, sind sie auch umsatzsteuerpflichtig und dann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus dürfen Freiberufler anstelle einer kaufmännischen Buchführung eine einfachere Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) führen.

Doch selbst bei den Katalogberufen sind die Grenzen zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit fließend, weshalb es wichtig ist, sich darüber zu informieren, wo diese verlaufen. Übt ein Freiberufler auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann dies dazu führen, dass der Rest der freiberuflichen Unternehmung von der gewerblichen Tätigkeit sozusagen „infiziert” wird und damit sämtliche Einnahmen der Gewerbesteuer unterliegen.

Ausführliche Informationen zum Thema Steuern finden sich im „Steuerleitfaden für Dolmetscher und Übersetzer”, einer Publikation des BDÜ-Fachverlags.

Selbständigkeit

Damit seine selbständig arbeitenden Mitglieder nicht nur die ersten Hürden des Einstiegs in die Selbständigkeit erfolgreich meistern, sondern auch Unterstützung darin erhalten, ihrer selbständigen Tätigkeit zu dauerhaftem Erfolg zu verhelfen, hat der BDÜ sein Angebot in den letzten Jahren kontinuierlich weiter ausgebaut.

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