Wie kann ich mich in Baden-Württemberg allgemein beeidigen lassen?
Beeidigung für Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen in Baden-Württemberg
Wenn Sie sich als Verhandlungsdolmetscher/in und/oder Urkundenübersetzer/in allgemein beeidigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Baden-Württemberg zuständige Landgericht. Sie können in Baden-Württemberg in der Regel allgemein beeidigt werden, wenn Sie einen Diplom- oder Master-Abschluss bzw. eine staatliche Prüfung abgelegt haben, jedoch nur für die Sprachen, die in beiden Sprachrichtungen geprüft wurden. Das Gericht wird dabei auch prüfen, ob für die Sprache/n, für die Sie beeidigt werden möchten, Bedarf besteht. Das heißt, Ihr Antrag kann eventuell abgelehnt werden, wenn in Baden-Württemberg bereits Verhandlungsdolmetscher/innen oder Urkundenübersetzer/innen für diese Sprache in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Da bei der Diplomprüfung im Übersetzen früher keine Prüfung in der Zweitfachsprache aus dem Deutschen in die Fremdsprache erfolgte, erkennt das Justizministerium Baden-Württemberg für die allgemeine Beeidigung die zweite Diplomsprache nicht an. Wenn Sie sich in diesem Fall dennoch für die Zweitfachsprache beeidigen lassen möchten, können Sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
- Ablegen der fakultativen Zusatzprüfung in der zweiten Fremdsprache im entsprechenden translatorischen Studiengang bei der Universität Heidelberg oder
- Ablegen der Teilprüfung nach § 16 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Dolmetscher und Übersetzer in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 76.
Weiterhin können Personen, die einen Bachelor-Abschluss haben oder eine langjährige Tätigkeit als Übersetzer/in oder Dolmetscher/in nachweisen können, auf dem Weg der „Feststellung der sprachlichen Eignung“ bei der Prüfungsstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Zulassung als Urkundenübersetzer/in und Verhandlungsdolmetscher/in erwerben. Eine anschließende Beeidigung ist bei Nachweis einer Prüfung in beide Sprachrichtungen oder der langjährigen, qualitativ hochstehenden und umfangreichen Tätigkeit möglich. Darüber hinaus gibt es Ausnahmeregelungen: Das heißt, die Gerichte können bei Bedarf auch ohne eine nachgewiesene Prüfung vereidigen. Dies trifft vor allem bei den selteneren Sprachen zu, für die es in Deutschland gar keine Prüfungsmöglichkeit gibt. Hier müssen für die Bewerbung Nachweise über Deutschkenntnisse bzw. Sprachkenntnisse der ausländischen Sprache vorgelegt werden. Die allgemeine Beeidigung als „Öffentlich bestellter Urkundenübersetzer und/oder allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher für die Gerichte des Landes Baden-Württemberg“ wird in der Regel auch in anderen Bundesländern anerkannt.
Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung in Baden-Württemberg
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. „Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit“
- Volljährigkeit
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Nachweis der Eignung als Verhandlungsdolmetscher/in oder Urkundenübersetzer/in durch eine staatliche Prüfung oder durch eine gleichwertige Prüfung
Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den/die Präsident/in des Landgerichts oder durch eine/n beauftragte/n oder ersuchte/n Richter/in. Nähere Einzelheiten über Gebühren, Termine usw. erhalten Sie bei dem in Ihrem Gerichtsbezirk zuständigen Landgericht. Für Bewerber/innen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist das LG Stuttgart zuständig. Weitere Informationen über den Verfahrensablauf, die erforderlichen Unterlagen und Kosten können Sie in der Übersicht im Serviceportal Baden-Württemberg nachlesen.
Quellen zur Beeidigung von Verhandlungsdolmetscher/innen und Urkundenübersetzer/innen:
- § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung)
- Auszug aus dem Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) - §§ 14 bis 15b (Dolmetscher und Übersetzer)
- Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) GBL Nr. 7 vom 8.5.2009
- Dolmetscher und Übersetzer: Durchführung der §§ 14, 14a, 15 AGGVG - VwV des JuM vom 6.12.2006 (316/0083)- Die Justiz 2007, S. 106
Weiterführende Informationen für beeidigte Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
Allgemein zugängliche Informationen
- Richtlinien zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen (PDF-Datei von der Website der Kultusministerkonferenz)
- Bundesweite Liste aller Prüfungsämter und der jeweils geprüften Sprachen (https://bdue.de/der-beruf/wege-zum-beruf/staatliche-pruefung/)
Informationen für BDÜ-Mitglieder im internen Forum MeinBDÜ (Downloadbereich → §-Dolmetscher und -Übersetzer):
- Übersicht über die Beeidigungsregelungen der verschiedenen Bundesländer
- Anforderungen an die Sprachkompetenz von in der Justiz tätigen Übersetzern
- Handreichungen und Muster für die Abrechnung nach JVEG, Argumentationshilfen und Muster für Beschwerden, sowie eine Sammlung von Urteilen zum JVEG
- Leitlinien und Merkblätter für Urkundenübersetzungen