×

Regionalgruppenordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Download als PDF-Datei

Regionalgruppenordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Regionalgruppenordnung
(Fassung vom 20.06.2015)


§ 1 Regionalgruppen
Der Landesverband Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend der Verband) kann gem. § 3 Abs. 2 der Satzung
in der Fassung vom 20.06.2015 Regionalgruppen bilden. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Regionalgruppen richten sich – soweit von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird –
nach dieser Regionalgruppenordnung.


§ 2 Regionalgruppenzugehörigkeit
1. Die Mitglieder des Verbandes gehören mit Eintritt in den Verband grundsätzlich der
Regionalgruppe an, die sich an ihrem Geschäftssitz gebildet hat. Für die angestellten Mitglieder ist
ihr Wohnsitz maßgeblich. Hat sich an dem Geschäfts- oder Wohnsitz des Mitgliedes keine
Regionalgruppe gebildet, kann sich das Mitglied einer Regionalgruppe seiner Wahl anschließen. Der
Anschluss erfolgt in diesem Fall durch Erklärung des Mitglieds schriftlich, per E-Mail oder in
Textform an den Vorstand des Verbandes. Jedes Mitglied kann nur einer Regionalgruppe
angehören.
2. Die Mitglieder sind jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres berechtigt, die
Regionalgruppe zu wechseln. Im Falle einer Verlegung des Geschäftssitzes oder bei angestellten
Mitgliedern des Wohnsitzes kann sofort gewechselt werden. Der Wechsel erfolgt durch Erklärung
des Mitgliedes schriftlich, per E-Mail oder in Textform an den Vorstand des Verbandes. Innerhalb
eines Kalenderjahres kann nur ein Wechsel in eine andere Regionalgruppe erfolgen.
3. Mitglieder aus anderen Mitgliedsverbänden des BDÜ e.V. können als Gast an den
Regionalgruppentreffen teilnehmen.
4. Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachendolmetscher, die nicht Mitglied in einem der
Verbände des BDÜ e.V. sind, können von der Regionalgruppenleitung als Gäste zugelassen werden.


§ 3 Zweck der Regionalgruppen, Rechte und Pflichten
1. Die Regionalgruppen dienen der örtlichen Zusammenarbeit der Mitglieder, dem
Erfahrungsaustausch, der fachlichen Unterstützung und insbesondere auch der Kontaktpflege zu
örtlichen Behörden, Presse und der Wirtschaft.
2. Die Regionalgruppen begründen keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und haben dafür Sorge
zu tragen, dass sie in der Außendarstellung auch nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit,
insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erscheinen.
3. Die Regionalgruppen sind nur in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, Werbung für ihre
Regionalgruppenmitglieder zu betreiben und einen gemeinsamen Internetauftritt für die Mitglieder
ihrer Gruppe zu gestalten. Bei der Außendarstellung ist sicherzustellen, dass potentielle Kunden
eindeutig erkennen können, dass weder der Verband noch die Regionalgruppen selbst für die
Leistung ihrer Einzelmitglieder verantwortlich sind bzw. haften.


§ 4 Regionalgruppentreffen
1. Die Regionalgruppentreffen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Die Termine sind dem
Vorstand des Verbandes rechtzeitig mitzuteilen.
2. Die Regionalgruppenleiter laden die Mitglieder aus ihrer jeweiligen Regionalgruppe rechtzeitig
schriftlich, per E-Mail oder in Textform unter der letzten dem Verband bekannten E-Mailanschrift
oder Anschrift zum Regionaltreffen ein.


§ 5 Gründung neuer Regionalgruppen, Wahlen, Regionalgruppenleiter
1. Die Mitglieder des Verbandes sind in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, neue
Regionalgruppen zu gründen. Sobald sich mindestens 5 Mitglieder aus einer Region, in der noch
keine Regionalgruppe gegründet worden ist, schriftlich, per E-Mail oder in Textform gegenüber
dem Vorstand zur Gründung einer Regionalgruppe bereit erklärt haben, wird der Vorstand die
Mitglieder der betroffenen Region schriftlich, per E-Mail oder in Textform über eine mögliche
Neugründung informieren und mit einer Frist von einem Monat zur Gründungsversammlung laden.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, der Gründung einer Regionalgruppe zu widersprechen, falls
sich in dieser Region bereits eine oder mehrere Regionalgruppen gebildet haben.
2. In der Gründungsversammlung wählen die Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder einen oder maximal drei Regionalgruppenleiter. Sollten sich mehr
Kandidaten zur Wahl stellen, als Leiter gewählt werden sollen, sind die Kandidaten gewählt, die
die meisten Stimmen der Regionalgruppenversammlung erhalten haben. Im Falle der
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Sollte die Stichwahl nicht zu einem
Wahlergebnis führen, entscheidet das Los.
3. Die Regionalgruppenleitung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Im Falle des Rücktritts oder der Beendigung der Wahlperiode bleibt die
Regionalgruppenleitung so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt worden ist.
Der Vorstand des Verbandes kann - soweit nur ein Regionalgruppenleiter von der Versammlung
gewählt worden ist - in diesem Fall oder im Fall einer Erkrankung des Regionalgruppenleiters von
mehr als drei Monaten einen kommissarischen Regionalgruppenleiter bis zur Wiederwahl eines
neuen Regionalgruppenleiters benennen.
4. Die Regionalgruppenleiter erledigen ihre Aufgaben in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem
Vorstand des Verbandes.
________________________________________________________________________________
Anmerkung:
In diesem Dokument ist die weibliche Form der männlichen Form gleichgestellt; lediglich aus Gründen der
Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.

nach oben

bdue xing twitter facebook youtube google pinterest linkedin mybdue

BW

twitter
×