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Beitrags- und Mahngebührenordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

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Beitrags- und Mahngebührenordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Beitrags- und Mahngebührenordnung
Fassung vom 26.06.2021


Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des
Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband Baden-Württemberg e.V.
(nachstehend „Verband“) auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

Ab dem 01.01.2017 gelten die folgenden Jahresmitgliedsbeiträge:
Ordentliche Mitglieder: 210,00 €
Studentische Mitglieder: 75,60 €
Mitgliedsbeitrag als Senior (auf Antrag ab Erreichen des 65. Lebensjahres): 105,00 €
Mitgliedsbeitrag für Schwerbehinderte (ab einem Behinderungsgrad von 50 %): 105,00 €
Mehrfachmitgliedschaft (BDÜ Landesverband Baden-Württemberg e.V. und weiterer BDÜ-Mitgliedsverband): 186,00 €
Ermäßigter Beitrag für Ehegatten/Lebenspartner je 157,50 €
Außerordentliche Mitglieder: 200,00 €

2. Für neue Mitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 112,00 € erhoben. Einzelmitglieder anderer Mitgliedsverbände, die auf eigenen Antrag zum Verband überwechseln, sind von dieser Zahlung befreit. Für studentische Mitglieder entfällt die Aufnahmegebühr. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie vor der Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft mindestens 6 Monate studentisches Mitglied im Verband gewesen sind. Erfolgt die Umwandlung vor Ablauf von 6 Monaten, ist die verringerte Aufnahmegebühr in Höhe von 32,00 € mit der Umwandlung zu zahlen.

3. Ehegatten oder Lebenspartner zahlen jeweils einen um 25% reduzierten Beitrag.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 01.06. eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr per
Lastschrifteinzug erhoben. Mitglieder, die sich dem Einzugsverfahren nicht anschließen, zahlen
einen um € 15,00 erhöhten Beitrag. Das Mitglied trägt die Kosten und Gebühren einer
Rückbuchung, soweit das Mitglied die Rückbuchung zu vertreten hat.

5. Bei einer Aufnahme im laufenden Jahr wird nur ein anteiliger Beitrag entrichtet.

6. Bei Zahlungen aus dem Ausland (Scheck oder Überweisung) übernimmt das Mitglied alle
anfallenden Bankgebühren.

7. Mehrfachmitgliedschaft: BDÜ-Mitglieder, bei denen eine Mitgliedschaft in mehr als einem
Mitgliedsverband des BDÜ besteht, zahlen einen um 24 € reduzierten jährlichen Beitrag. Der
Nachweis der Mehrfachmitgliedschaft ist vom Mitglied selbst gegenüber den betroffenen
Mitgliedsverbänden zu erbringen. Das betroffene Mitglied erhält nur noch 1 Exemplar des MDÜ.

8. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag auf schriftlichen Antrag hin durch
Vorstandsbeschluss zu ermäßigen oder zu stunden, soweit die wirtschaftliche Situation des
Antragstellers dies rechtfertigt. Die eine Ermäßigung oder Stundung rechtfertigenden Gründe sind
vom Mitglied mit dem Antrag zu belegen. Der Beschluss des Vorstands ist nicht anfechtbar.

9. Ordentliche Mitglieder, die nach dem Studium oder nach Beendigung einer Festanstellung eine Existenz als freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer aufbauen, zahlen auf schriftlichen Antrag an den Vorstand in den ersten 3 Jahren ihrer freiberuflichen Tätigkeit die Hälfte des Beitrags ordentlicher Mitglieder. Die Ermäßigung gilt ab Ende des Monats, in dem der Vorstand den Antrag annimmt, und frühestens ab Ende des Monats, in dem das Mitglied die freiberufliche Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer beim Finanzamt anmeldet oder darüber hinaus einen Abschluss gem. Aufnahmeordnung des BDÜ erwirbt. Die Ermäßigung wird nur einmal und nicht rückwirkend gewährt. Sie endet automatisch am Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Anmeldung beim Finanzamt bzw. des Abschlusses unabhängig davon, wann der Vorstand die Ermäßigung gewährt hat (Beispiel: Anmeldung beim FA per 1. April 2018 > Annahme des Antrags auf Ermäßigung am 3. Mai 2018 > Ermäßigung gilt anteilig für Juni bis Dezember 2018 und endet am 31.12.2021). Geht das Mitglied während der Dauer der Ermäßigung wieder ein Anstellungsverhältnis in Vollzeit ein, so hat es dies dem Vorstand selbst anzuzeigen. Die Ermäßigung endet dann mit dem Monat des Anstellungsbeginns und das Mitglied ist verpflichtet, ggf. zu viel gewährte Ermäßigungen zurück zu erstatten.

Mahnverfahren

1. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, erhalten an die letzte vom
Mitglied dem Verband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse eine Mahnung mit dem
Hinweis, dass bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Schreibens sämtliche
Leistungen des Verbands für dieses Mitglied, einschließlich Lieferung von MDÜ und
Veröffentlichung der eigenen Daten in Mitgliederverzeichnissen des BDÜ und in der
Onlinedatenbank, vorläufig eingestellt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben. Der Verband kann vom Mitglied eine Mahngebühr in Höhe von 15 € verlangen, es
sei denn, das Mitglied weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Erfolgt auf diese Mahnung keine Beitragszahlung, schickt der Verband an das Mitglied eine weitere
Mahnung mit dem Hinweis, dass die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist zum Ausschluss aus
dem Verband führen wird. Der Verband kann vom Mitglied für diese Mahnung eine Mahngebühr in
Höhe von 15 € verlangen, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass ein geringerer Schaden
entstanden ist.

3. Sollte nach den Mahnungen keine Zahlung erfolgen, stellt dies einen wichtigen Grund zum
Ausschluss des Mitglieds dar. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss des
Mitglieds beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Mahnung nicht an das Mitglied zugestellt
werden konnte, weil es versäumt hatte, dem Verband eine neue ladungsfähige Anschrift
mitzuteilen.

4. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses Beschwerde zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Bis
zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird aufgehoben, wenn zwei
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

5. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des
BDÜ ist nur bei der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb eines Monats nach Beschluss der
Mitgliederversammlung zulässig.

6. Im Falle des Ausschlusses wegen Zahlungsverzugs kann das Mitglied eine Wiederaufnahme nicht vor
Ablauf von 3 Jahren nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
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Anmerkung:
In diesem Dokument ist die weibliche Form der männlichen Form gleichgestellt; lediglich aus Gründen der

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