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Beitragsermäßigung für Existenzgründer

Viele ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen üben ihren Beruf als selbständig erwerbende EinzelunternehmerInnen aus. Existenzgründerinnen und -gründer benötigen auch in unserer Branche vier bis sieben Jahre, bis ihr Unternehmen Gewinn bringt. Ein Buisnessplan mit Finanzierungsplanung ist unerlässlich.

Unser Landesverband bietet ordentlichen Mitgliedern in den ersten drei Jahren nach der Anmeldung ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Übersetzer/in und/oder Dolmetscher/in beim Finanzamt oder darüber hinaus einen Abschluss gem. Aufnahmeordnung des BDÜ erwerben eine Ermäßigung von 50% auf den Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedschaft im BDÜ soll es ihnen gerade in der Anfangsphase ihres Unternehmens erleichtern, ein Netzwerk mit etablierten Kolleginnen und Kollegen aufzubauen und sich über die Angebote des Verbands weiter zu professionalisieren.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Sie sind ordentliches Mitglied im BDÜ Landesverband Baden-Württemberg e.V.
  • Die Anmeldung Ihrer Selbständigkeit beim Finanzamt liegt nicht länger als drei Jahre zurück.
  • Sie streben zur Zeit des Antrags auf Ermäßigung keine Festanstellung an.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

  • Richten Sie Ihren Antrag als formlose E-Mail an den Vorstand bw(at)bdue.de.
  • Fügen Sie dem Antrag den Scan eines Schreibens Ihres Finanzamtes bei. Darauf muss die Bezeichnung des Unternehmens (Übersetzen u./o. Dolmetschen) sowie das Datum der Anmeldung beim Finanzamt stehen. Dies kann z.B. die Mitteilung des FA über die Erteilung einer Steuernummer sein. Die Finanzämter stellen aber auch auf Anfrage eine neue Bestätigung über die Art und den Beginn der angemeldeten Tätigkeit aus.
  • Haben Sie die nötigen Unterlagen vollständig eingereicht, behandelt der Vorstand ihren Antrag innerhalb eines Monats.

Wie wird die Ermäßigung berechnet? Wie lange dauert sie?

Die Ermäßigung gilt ab dem Ende des Monats, in dem der Vorstand Ihren Antrag angenommen hat, und wird für die verbleibenden Monate des laufenden Jahres anteilig berechnet. Sollten Sie den Jahresbeitrag schon bezahlt haben, wenn sie die Ermäßigung zugesprochen bekommen, wird ihnen die anteilige Ermäßigung auf den Beitrag des laufenden Jahres vom Beitrag des nächsten Jahres abgezogen. Die Ermäßigung gilt bis zum 31.12. des dritten Jahres ihrer Existenzgründung und endet automatisch.

Ein Beispiel:

Nehmen wir an, Sie haben die Steuernummer für Ihre freiberufliche Tätigkeit am 1. April 2016 erhalten. Am 14. August 2017 schicken Sie Ihren Antrag mit der Bestätigung des Finanzamts an den Vorstand. Am 30. August 2017 nimmt der Vorstand Ihren Antrag an. Für die Monate September bis Dezember 2017 berechnen wir Ihnen nun eine Ermäßigung von 50%. Im Juni 2017 haben Sie aber bereits den vollen Beitrag für dieses Jahr bezahlt. In diesem Fall erstatten wir Ihnen kein Geld zurück, sondern ziehen den Betrag, den Sie für diese Monate zu viel bezahlt haben, von der Rechnung für 2018 ab – zusätzlich zur Ermäßigung auf den Beitrag für das Jahr 2018. Ihre Ermäßigung endet automatisch zum 31. Dezember 2019 – also in jedem Fall drei volle Jahre, nachdem Sie sich selbständig gemacht haben – so dass Sie 2020 wieder den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Was passiert, wenn ich während der Dauer der Ermäßigung wieder eine Vollzeitstelle annehme?

Wir zählen auf Ihre Ehrlichkeit. Wenn Sie die Ermäßigung in Anspruch nehmen, verpflichten Sie sich, dem Vorstand selbst mitzuteilen, wenn Sie Ihre Selbständigkeit wieder aufgeben. Die Ermäßigung endet dann mit dem Monat des Anstellungsbeginns. Sollten Sie bereits einen ermäßigten Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, berechnen wir Ihnen die Differenz zum vollen Beitrag für die verbleibenden Monate mit der Beitragsrechnung im Folgejahr.

Wo finde ich die Grundlage für die Ermäßigung in den Statuten?

Die Existenzgründungsermäßigung ergibt sich aus Punkt 9 der Beitrags- und Mahngebührenordnung, der von der JMV 2017 in Gerlingen verabschiedet wurde.  

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BW

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