Am 18. Oktober 2024 wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesrat steht zwar noch aus, wird aber wahrscheinlich kommen. Wie der VGSD in seinem neuesten Info-Rundschreiben berichtet, enthält die „Drucksache 529/24“ einige Regelungen, die für unsere Mitglieder wichtig sein könnten.
Kleinunternehmer nun doch von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen
In §34a des Jahressteuergesetzes heißt es, dass eine Kleinunternehmerrechnung laut §19 Absatz 1 UStG (also Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR) immer als „sonstige Rechnung“ übermittelt werden darf. Sonstige Rechnungen sind, wie im Artikel zur E-Rechnung erläutert, alles außer E-Rechnungen.
Das bedeutet: Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen zwar empfangen können und auch revisionssicher archivieren, aber sie müssen keine ausstellen.
Außerdem werden im Jahressteuergesetz die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2025 angehoben, Kleinunternehmer ist dann, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR Umsatz hatte und im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 EUR Umsatz hat. Unter §19 (1) heißt es hier: „Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.“
Umsatzsteuerbefreiung für Sprachunterricht bleibt bestehen
„wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“ sind private Bildungsangebote laut Jahressteuergesetz 2024 gemäß §4(21) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Was steht in §4 UStG?
„Von den unter §1 Abs.1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: […]
21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a) erfüllen
Das deutet also darauf hin, dass Sprachunterricht, der den o. a. Kriterien entspricht, weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Einzelfall muss das natürlich von einem Steuerberater und Eurem zuständigen Finanzamt geprüft werden.
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