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Neuerungen bei der E-Rechnungsverordnung in Baden-Württemberg

E-Rechnungsverordnung in Baden-Württemberg: Freibeträge dauerhaft festgeschrieben
Am 16. Dezember 2025 hat die Landesregierung die Änderung der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg beschlossen.

WICHTIG! Die ERechVOBW gilt nur für den Rechnungsverkehr von Unternehmen an die Auftraggeber des Landes Baden-Württemberg und dessen Kommunen!

Die Neuerungen:

  • Ab 1. Januar 2027 müssen Rechnungen bis 250 EUR brutto nicht als E-Rechnungen ausgestellt und/oder übermittelt werden (§ 3 Abs. 1 ERech VOBW). Diese Regelung gilt „dauerhaft“.
  • Die Regelung, nach der Rechnungen bis 1000 EUR brutto von der E-Rechnungspflicht ausgenommen waren, galt ursprünglich bis 31.12.2025. Sie wird bis Ende 2026 verlängert.

Das bedeutet: Die Ausnahme von der E-Rechnungspflicht bei Rechnungen, die ihr an Behörden und andere öffentliche Auftraggeber stellt, geht für Beträge bis 1000 EUR brutto ab 1. Januar 2027 nahtlos in eine Ausnahme für Beträge bis 250 EUR über, die dann bestehen bleibt.

(Quelle: Rundschreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 17.12.2025 an den Landesverband der Freien Berufe)

 


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