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Aktuelles zum Gerichtsdolmetschergesetz und zur Anerkennung von Prüfungen

Aktuelles zum Gerichtsdolmetschergesetz und zur Anerkennung von Prüfungen

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

habt Ihr bereits den Faden auf MeinBDÜ zu den Neuigkeiten über das GDolmG entdeckt? Falls nicht, hier könnt Ihr es nachholen:

https://mein.bdue.de//viewtopic.php?t=37225

Zusammengefasst können wir Euch folgende wichtige Dokumente zum persönlichen Studium ans Herz legen:

Gerichtsdolmetschergesetz: https://www.buzer.de/Gerichtsdolmetschergesetz.htm

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975, in der Fassung vom 06. Dezember 2022:

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GVGAG+BW+%C2%A7+15a&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG 3., i. d. F. v. 17.11.2022, Az.: JUM-3162-4/10

Link: https://bit.ly/3CITpTU

Landesjustizkostengesetz (LJKG) in der zuletzt gültigen Fassung:

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-JKostGBW1993V30Anlage&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 952 zur Anerkennung von Prüfungen:
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Beschluss+KMK+952 oder Link: https://bit.ly/3IElaRi

Für die Neubeeidigung fallen folgende Kosten an:

4 Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
4.1 allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG: 75 €
4.2 allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG: 75 €
4.3 Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG: 75 €
4.4 Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren: 100 €
4.5 Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3: 50 €
4.6 Verlängerung der Beeidigung: 25 €
4.7 Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG: 25 €

Wer sich einer Staatlichen Prüfung als Gerichtsdolmetscher*in und/oder Urkundenübersetzer*in unterziehen oder nur darüber informieren will, findet hier einige weiterführende Links und Themen:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/international/seiten/fachpruefung-uebersetzer-dolmetscher

Auch das Landgericht Stuttgart hat seine Informationen aktualisiert. So kann der Antrag auf Neubeeidigung inzwischen auch online gestellt werden. Was alles erforderlich ist, wird u.a. hier beschrieben:

https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/1149491

Der Vollständigkeit halber hier noch einmal die für uns alle wichtigen Daten:

Derzeit beeidigte Dolmetscher können sich auf ihren Landeseid noch vier weitere Jahre berufen, längstens bis zum 31.12.2026.
Die allgemein beeidigten Übersetzer haben ein Jahr länger Zeit; ihre allgemeine Beeidigung ist bis zum 31.12.2027 gültig.

Neu: Bei der Neubeeidigung ist jetzt vorgesehen, die Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass ihre Leistungen im gesamten Bereich der Bundesrepublik gültig sind.

Uns haben sich bei der Lektüre diverser Gesetze, Vorschriften und Texte einige Unklarheiten gezeigt, daher haben wir Frau Schwarz vom Landgericht Stuttgart angeschrieben. Wir hoffen, sie wird einen Teil davon in ihrem Schreiben an uns noch berücksichtigen können.

Schnell hingegen war das Landgericht Karlsruhe: Es hat zuletzt die sich in seiner Zuständigkeit befindenden beeidigten Dolmetscher*innen und Übersetzer*innen angeschrieben und dem Schreiben ist zu entnehmen, dass – wie schon zu Beginn gesagt – nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde. Warten wir also ab, was uns unser zuständiges Landgericht mitteilt, und dann wissen wir, wie es konkret weiter geht.

Ergänzend legen wir Euch dazu noch diesen Faden auf MeinBDÜ ans Herz: https://mein.bdue.de//viewtopic.php?p=233544&highlight=#233544. Hier findet Ihr die neuesten Infos (Stand: 12. Februar 2023)

Wir halten Euch auf dem Laufenden. 

Herzliche Grüße,

Eure Elisabeth Herlinger für das Referat § Beeidigte D/Ü (herlinger(at)bdue.de)


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